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Satzung

des Fachverbandes Kegeln Pfalz

im Landesfachverband Rheinland - Pfalz e. V. Kegeln


1. Name und Sitz
Der am 28. September 2007 in Kaiserslautern gegründete Fachverband führt den Namen "Fachverband Kegeln Pfalz", nachfolgend "Verband" genannt. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland - Pfalz und im Landesfachverband Rheinland - Pfalz e. V. Kegeln. Der Verband hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.


2. Zweck
Der Verband verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung des Kegelsports und der sportlichen wie auch der sozialen Jugendarbeit innerhalb der kegelsporttreibenden Vereinen der Pfalz.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Beratung und durch finanzielle Unterstützung der Mitgliedsvereine im Jugendbereich, sowie im Aktiven- und Seniorenbereich verwirklicht. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gehört auch die Unterstützung der Mitgliedvereine bei der Beschaffung von sportspezifischem Materialen, insbesondere die Vereine mit eigener oder in eigener Regie und Kosten geführten Kegelbahnanlagen dazu.

Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person und kein Verein durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


3. Aufgaben
Der Verband vertritt des Weiteren die Interessen der kegelsporttreibenden Vereine der Pfalz im Sportbund Pfalz.


4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


5. Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können alle Vereine der Region Pfalz werden, die Kegeln betreiben und Mitglieder im Sportbund Pfalz und im Landesfachverband Rheinland - Pfalz Kegeln sind, sofern sie als gemeinnützige Vereine anerkannt sind.

Die Mitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Vereines, dem Austritt aus dem Sportbund Pfalz oder dem Landesfachverband oder durch den Wegfall der Gemeinnützigkeit.


6. Beiträge
Für die Mitgliedschaft im Verband werden keine Beiträge erhoben.


7. Organe
Die Organe des Verbandes sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und wählt die Mitglieder des Vorstandes.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich und können nur durch eine erneute Versammlung aufgehoben werden.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen.

Über Anträge an die Versammlung, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von einem Fünftel der Mitgliedsvereine schriftlich beim Vorstand beantragt wurde.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle Mitgliedsvereine sowie alle Mitglieder des Vorstandes. Bei allen Abstimmungen haben die anwesenden Mitgliedsvereine Stimmrecht entsprechend den Mitgliederzahlen der letzten Bestandserhebung des Sportbundes Pfalz; dabei haben sie je 50 Mitglieder eine Stimme und für jeweils weitere angefangenen 50 Mitgliedern jeweils eine weitere Stimme.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt.

Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das durch den Vorsitzenden zu unterschreiben und den Mitgliedern in einer angemessenen Frist zu zusenden ist.


9. Mitglieder des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf vier Jahre gewählt. Sollten mehr als zwei Kandidaten zur Wahl anstehen, so ist der gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen und zu zählenden Stimmen erhielt. Wird beim ersten Wahlgang keine einfache Mehrheit erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl statt.

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist innerhalb von einer Frist von drei Monaten eine Mitgliederversammlung mit Ergänzungswahlen einzuberufen.

Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und durch den Vorsitzenden zu unterschreiben.
Beschlüsse, welche die Mitglieder direkt betreffen ( z.B. Förderkriterien usw.) sind den Vereinen umgehend mitzuteilen.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben einzelne Personen berufen, die die Interessen des Verbandes vertreten und anschließend dem Vorstand Bericht erstatten.

Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsvergütung bis zu 500 Euro pro Jahr gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt.


10. Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verband wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.


11. Kassenprüfung
Die Verbandskassenführung wird alle zwei Jahre durch zwei von der Mitgliederversammlung des Verbandes gewählte Kassenprüfer geprüft. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung und satzungsgemäßer Verwendung der Mittel die Entlastung des Vorstandes.


12. Haftbarkeit der Mitglieder
Hinsichtlich der Haftbarkeit eines jeden Mitgliedes des nichtrechtsfähigen Vereines gilt Paragraph 714 des BGB und Paragraph 54 Satz 1 BGB.
Der Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder mit ihrem eigenen Vermögen und damit die Beschränkung der Haftbarkeit der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist wirksam und zulässig.
Die Hauptversammlung des Verbandes beschließt und übernimmt den Passus 12 in seine Satzung.


13. Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn alle Mitglieder des Vorstandes einstimmig diesen Beschluss gefasst haben oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes gefordert wird.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Sportbund Pfalz, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kegelsports verwendet werden darf.

Die originäre Satzung wurde am 22.08.1958 in Pirmasens beschlossen.

Die Änderungen hinsichtlich des Sitzes und das Einfügen des neuen Passus 12, Haftbarkeit der Mitglieder, wurde auf der Jahreshauptversammlung des Fachverbandes Kegeln Pfalz am 23. November 2007 in Kaiserslautern beschlossen.

Am 26.02.2010 hat die Mitgliederversammlung beschlossen, die Satzung im Punkt 9 zu ergänzen (Ehrenamtspauschale).